WIR SORGEN FÜR EINE LEISERE UMWELT!
AGB ABN Akustik–Planungsbüro–Nord GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Für das Vertragsverhältnis, insbesondere für die Abrechnung, gelten unsere nachstehenden Bedingungen, ergänzend die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (DIN 1961) VOB, Teil B, die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB, Teil C, die einschlägigen VDI-Richtlinien in der jeweils zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung, soweit die vorstehend genannten Bedingungen den Folgenden nicht entgegenstehen.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
2. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang umfasst die im Angebot beschriebenen Arbeiten wie bestätigt bzw. die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen.
Ergibt sich demgegenüber bei der Durchführung des Auftrages eine Abweichung des Leistungsumfanges, die bei der Abgabe des Preises nicht berücksichtigt werden konnte, so sind wir berechtigt, dem Auftraggeber die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, soweit die zusätzlichen Arbeiten zur vollständigen Leistungserbringung notwendig sind und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen.
Wir behalten uns vor, angebotene Materialien durch gleichwertige zu ersetzen sowie konstruktive Änderungen vorzunehmen, soweit diese durch die technische Weiterentwicklung bedingt sind und diese Änderungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Auftraggeber zumutbar sind.
3. Preise
Etwaige bei Angebotsabgabe nicht erkennbare Erschwernisse und etwaige aus bauseitigen Gründen unvermeidbare Überschreitungen der normalen Arbeitszeit, die wir nicht zu vertreten haben, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Unabhängig von der Art der vereinbarten Preise sind wir berechtigt, eine unvermeidbare Erhöhung unserer Selbstkosten (z.B. tarifliche Lohnerhöhungen, witterungsbedingte Mehraufwendungen, unvorhersehbare Rohstoffverteuerungen und
dergleichen) in Rechnung zu stellen, wenn der vorgesehene Ausführungstermin sich aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben.
Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen zu entsprechenden Preisanpassungen.
Handelt es sich bei dem Besteller nicht um einen Auftraggeber der öffentlichen Hand oder einen Kaufmann, so gelten diese Regelungen nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefer- und Leistungstermin mehr als vier Monate liegen.
4. Fristen
Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten aus diesem Vertrag nicht rechtzeitig nach und ist deren Erfüllung für unsere eigene fristgerechte Leistung von Bedeutung, liegt eine Behinderung vor, die nicht gesondert angezeigt werden muss.
Betriebsausfall und Betriebsstörungen in den Werken der Hersteller, die zu Verzögerungen bei der Anlieferung des Materials führen und uns zwangsläufig teilweise oder ganz außerstande setzen, unsere Verpflichtungen zu erfüllen, berechtigen uns, unsere Leistungen um die Zeitdauer der Verzögerung mit einem zeitlichen Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten hinauszuschieben, wenn wir das Material projektbezogen, mit entsprechenden Vertragsfristen und Vertragsbedingungen eingekauft haben.
Terminverzögerungen berechtigen nur dann zur Geltendmachung von Schadensersatz, wenn sie von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Das gilt auch, wenn in einem derartigen Fall der Vertrag entzogen wird.
5. Abnahme
Sollte durch uns eine Teilabnahme nach § 12 Nr. 2 a) oder b) VOB/B verlangt werden, treten auch für diese jeweiligen Teilleistungen nach entsprechender Fertigstellungsanzeige durch uns die Rechtsfolgen des § 12 Nr. 5 VOB/B ein.
6. Haftung und Gewährleistung
Im Falle einer begründeten Mängelrüge dürfen wir eine Nachbesserung zusätzlich zu § 13 Nr. 6 VOB/B auch dann verweigern und den Auftraggeber auf seinen Anspruch auf Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verweisen, wenn der Mangel die Funktionsfähigkeit des Werkes nicht beeinträchtigt.
Verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die, gleich aus welchem Rechtsgrund unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung,
Verwendung der Ware oder den Werkleistungen entstehen können, sind ausgeschlossen, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben.
Das gilt auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, für Fälle der positiven Forderungsverletzung und der unerlaubten Handlung.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die sich nicht unmittelbar aus der Gewährleistung ergeben, beträgt ebenfalls zwei Jahre. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
7. Urheberrecht und technische Unterlagen
An allen von uns überlassenen technischen Unterlagen, wie Zeichnungen, Konstruktionsvorschlägen und dergleichen, haben wir das alleinige Urheberrecht.
Wird uns ein Auftrag nicht erteilt, sind die überlassenen Unterlagen an uns zurückzugeben. Im Falle der Benutzung unserer Vorschläge außerhalb eines uns erteilten Auftrages entfällt jegliche Haftung durch uns.
8. Bauseitige Leistungen
Voraussetzung für den Beginn unserer Arbeiten ist, dass die erforderlichen Vorarbeiten beendet sind und andere Bauarbeiten die Durchführung unserer Montage nicht behindern.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass unsere Arbeiten zu dem mit ihm vereinbarten Termin begonnen werden können.
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat uns der Auftraggeber bis zum Abschluss sämtlicher Arbeiten (einschließlich Nachbesserungsarbeiten, soweit dem Auftraggeber hierdurch keine besonderen Kosten entstehen) unentgeltlich bereitzustellen und zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
– ausreichende, trockene Lager- und Arbeitsplätze nahe der Montagestelle
– Zufahrtswege, die auch für schwere Lkw`s befahrbar sein müssen sowie, falls vorhanden, Gleisanschlüsse
– arbeitsnahe Anschlüsse für Wasser und Abwasser, für Strom und, soweit erforderlich, für sonstige Energie
– sämtliche erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
– Aufzüge und Hebezeuge
– Container für die Schutt- oder Müllbeseitigung
– ausreichende sanitäre Anlagen
– Arbeitsgerüste nach den UVV-Richtlinien ab einer Höhe von 3,00
– Auf Verlangen werden wir dem Auftraggeber im Einzelfall hierüber eine Aufstellung überlassen.
– Außerdem hat der Auftraggeber folgende Leistungen kostenlos zu erbringen:
– Sicherung der Bauteile, einschließlich unserer dort gelagerten Materialien
– Beleuchtung der Baustelle und Arbeitsorte
– Abfuhr des Bau- oder Müllabfälle.
Ein Erfüllungsanspruch des Auftragnehmers besteht in diesem Zusammenhang jedoch nicht.
Erfüllt der Auftraggeber einzelne oder alle bauseitigen Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig und tritt dadurch eine Behinderung ein, ist eine entsprechende Anzeige nicht erforderlich. Uns dadurch entstehende Kosten hat der Auftraggeber auch dann zu erstatten, wenn ihm in diesem Zusammenhang Ansprüche gegenüber anderen am Bau Beteiligten oder dem Bauherrn zustehen.
9. Zahlung
Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Sämtliche Einziehungs- oder Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ihm für jede nachfolgende Mahnung € 12,– zu berechnen. Außerdem hat der Auftraggeber auf die Hauptforderung Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Soweit dem Auftraggeber Skonto eingeräumt ist, darf ein entsprechender Abzug nur bei dem Ausgleich der Schlussrechnung gemacht werden und nur dann, wenn auch sämtliche Abschlags- und Zwischenzahlungen fristgerecht bei uns eingegangen sind.
Auch wenn der Auftraggeber eine Zahlung als Schlusszahlung bezeichnet, sind wir mit Nachforderungen nicht ausgeschlossen. Die Regelung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B findet keine Anwendung.
Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis steht.
10. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
Das an der Baustelle angelieferte Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Ist der Auftraggeber nicht gleichzeitig Bauherr oder erlangt er auf Grund unserer Leistungen eine Forderung gegen einen Dritten, so tritt er schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldo-
Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen, seine Rechte, die ihm gegenüber Dritten zustehen, mit allen Nebenrechten an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an.
Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung seinem Schuldner anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Drittschuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im eingangs beschriebenen Sinne.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im gleichen Umfang. Diese Übertragung nehmen wir hiermit an.
Unter Eigentumsvorbehalt stehende Materialien darf der Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten unsere laufenden Forderungen aus diesem oder einem anderen Geschäft um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur anteiligen Rückübertragung verpflichtet.
11. Beistellen von Materialien
Wenn vom Auftraggeber für die Ausführung des Auftrages Materialien beigestellt werden, so haftet für Mängel an diesen Materialien ausschließlich der Auftraggeber.
Alle aus der mangelhaften Beschaffenheit resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit diese mangelhafte Beschaffenheit für uns nicht erkennbar war.
Die Gefahr der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Untergangs der beigestellten Materialien trägt der Auftraggeber.
12. Vertretungsbefugnis
Hat der Architekt, das Ingenieurbüro oder eine von ihnen bestimmte Person, z.B. der spätere Bauleiter, den Auftraggeber bei den Vertragsverhandlungen vertreten, die Preisverhandlungen geführt oder uns den vom Bauherrn unterzeichneten Bauvertrag mit der Bitte um Rücksendung an ihn
oder an eine von ihm benannte Person übermittelt, gilt der Architekt, das Ingenieurbüro oder die von ihnen benannte Person für die gesamte Dauer der Bauzeit, einschließlich der Abnahme, uns gegenüber als Bevollmächtigter des Auftraggebers, auch soweit es sich um für den Auftraggeber wirtschaftlich bedeutsame Leistungsänderung handelt.
13. Zahlungsort und Gerichtsstand
Zahlungsort ist Breitenberg b. Itzehoe.
Für etwaige aus dem Vertrag oder über den Bestand des Vertrages entstehende Rechtsstreitigkeiten wird Itzehoe als ausschließlicher Gerichtsstand und unabhängig von dem Streitgegenstand und von der Höhe des Streitwertes die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts vereinbart.
Dies gilt nur, wenn es sich bei dem Besteller um einen Auftraggeber der öffentlichen Hand oder einen Vollkaufmann handelt.
14. Änderung der Geschäftsbedingungen
Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird dann durch die entsprechende Regelung der VOB/B ersetzt.
Stand Januar 2001